Satzung
Stand: 12.11.2021
Polizeisportverein 1893 Forst e.V.
Stand: 12.11.2021
Polizeisportverein 1893 Forst e.V.
1.1 Der Verein führt den Namen „Polizeisportverein 1893 Forst e.V.".
1.2 Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus unter der Nummer VR 894 CB eingetragen.
1.3 Der Sitz des Vereins ist 03149 Forst (Lausitz).
1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zugunsten der Allgemeinheit im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2 Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sportes. In seinen Abteilungen betreibt der Verein den Sport insbesondere im Bereich breitensportlicher Maßnahmen aber auch des Leistungssportes, der Prävention (Gesundheitssport) und Rehabilitation (Sporttherapie) und Prophylaxe, die Aus-, Fort- und Weiterbildung im Sport bzw. in sportwissenschaftlichen Disziplinen bzw. Peripherbereichen sowie kultureller Maßnahmen; einschließlich von Kontakten mit Nachbarländern und auf sonstiger internationaler Ebene. Der Verein fördert Maßnahmen zur Festigung der Gemeinschaft, der Erwachsenenbildung und der allgemeinen Jugendpflege. Er unterstützt offene Veranstaltungen, die einer breiten Öffentlichkeit sportliche Aktivitäten anbieten (auch Wettkämpfe) oder für den Sport werben.
Der Verein kann Mitglied in diversen Verbänden sein, die den Satzungszweck des Vereins unterstützten.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die gemeinnützigen satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2.4 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
3.2 Der Verein unterscheidet ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
3.3 Zu den ordentlichen Mitgliedern gehören alle natürlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und alle Ehrenmitglieder.
3.4 Außerordentliche Mitglieder sind die Kinder und Jugendlichen des Vereins bis zum 18. Lebensjahr und die juristischen Personen.
3.5 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der geschäftsführende Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3.6 Dem Antrag Minderjähriger müssen die gesetzlichen Vertreter zugestimmt haben. Die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als verbindlich. Die Vorschrift des § 110 BGB bleibt unberührt.
3.7 Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied Satzungen und Ordnungen des Vereins und der entsprechenden Abteilungen an.
4.1 Die Mitglieder bestimmen durch die Mitgliederversammlung die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit. Ordentliche Mitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht. Sie können in die Vorstandsgremien und in den Seniorenrat gewählt werden. Außerordentliche Mitglieder können in der Mitgliederversammlung durch Abordnungen mit beratender Stimme vertreten werden.
4.2 Alle Mitglieder haben das Recht, am allgemeinen Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach den geltenden Bestimmungen zu nutzen.
4.3 Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abteilung können alle Mitglieder in allen Abteilungen Sport betreiben. Gegebenenfalls müssen sie sich an den von den Abteilungen beschlossenen Umlagen beteiligen.
4.4 Während des Sportbetriebes sind alle Mitglieder im Rahmen des Landessportbundes gegen Unfallschäden versichert.
4.5 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, die Vereinssatzung und die Beschlüsse und Anweisungen der Mitgliederversammlung und Vorstandsgremien zu beachten und mit dem Vereinseigentum pfleglich umzugehen.
4.6 Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Verein Sach- oder Vermögensschaden zufügt, hat hierfür Ersatz zu leisten. Bei Haftpflichtansprüchen Dritter gegen den Verein kann dieser den Verursacher regresspflichtig machen.
4.7 Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit, Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen, es sei denn, dem Verein fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder der Schaden ist durch eine Versicherung des Vereins gedeckt und der Schadensbetrag wird auch an den Verein ausbezahlt.
4.8 Für eine geordnete Durchführung des Sportbetriebes sind die vom Vorstand beauftragten Übungsleiter voll verantwortlich.
4.9 Persönlichkeiten und Vereinsmitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können geehrt und zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt eine Ehrungsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.#
4.10 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
a. Die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
4.11 Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 4.10 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
5.1 Der Verein finanziert seine Ausgaben und Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuwendungen, Zuschüsse der Verbände oder der Stadt Forst (Lausitz) sowie durch Spenden, Sponsorenverträge finanzieller und materieller Art sowie sonstige Einnahmen.
5.2 Die Höhe der für alle Mitglieder verbindlichen Beiträge und Aufnahmegebühren wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie alle übrigen Mitglieder.
5.3 Abteilungen mit überdurchschnittlich hohen Kosten können Abteilungsumlagen beschließen, die vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden müssen.
5.4 Die Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld. Sie werden im Voraus fällig und sind mindestens halbjährlich zu zahlen.
5.5 Beitragszahlungen können vom geschäftsführenden Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
5.6 Über die Verwendung der Beiträge verfügt der geschäftsführende Vorstand.
6.1 Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod des Mitgliedes oder durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.
6.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen 30.06. eines jeden Jahres bzw. zum Jahresende zulässig.
6.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss des geschäftsführenden Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der jeweiligen Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des jeweils zuständigen Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des jeweils zuständigen Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der geschäftsführende Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Im Falle einer rechtzeitigen und den Ausschluss damit hemmenden Berufung entscheidet hierüber die vom geschäftsführenden Vorstand wegen der Berufung einzuberufende Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit (§ 11.5). Der Beschluss über die Zurückweisung (und damit den Ausschluss) oder dem Stattgeben der Berufung ist dem auszuschließenden Mitglied durch ein geschrebenen Brief des Präsidenten oder seines Vertreters bekannt zu machen. Einer Begründung der Zurückweisung der Berufung bedarf es dabei nicht.
6.4 Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Streichungsgründe können sein:
a. Beitragsrückstände von über 12 Monaten trotz zweimaliger Mahnung. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
b. Beitragsrückstände von mehr als 6 Monaten, wenn wegen fehlender Mitteilung über den Wechsel des Wohnsitzes keine Mahnung zugestellt werden kann.
c. Nichterreichbarkeit des Mitglieds auf Grund eines nicht gemeldeten Wechsel des Wohnsitzes
6.5 Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht gegenüber dem Verein. Das bei dem Ausgeschiedenen in Verwahrung befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich an den geschäftsführenden Vorstand zurückzugeben.
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der geschäftsführende Vorstand und – sofern gewählt – der Geschäftsführer,
c. der erweiterte Vorstand,
d. der Seniorenrat,
e. die Vereinsjugendversammlung,
f. die Kassenprüfer,
g. die Abteilungsversammlungen.
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Sie beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Vereins und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Sie wählt den geschäftsführenden Vorstand, den Seniorenrat und die Kassenprüfer. Sie nimmt die Berichte der von ihr gewählten Organe entgegen und entscheidet über deren Entlastung. Sie kann diese Organe oder einzelne ihrer Mitglieder abberufen. Sie entscheidet über die Auflösung des Vereins und über die Berufung gegen den Ausschluss aus dem Verein (§ 6.3). Die Mitgliederversammlung wählt, sofern der geschäftsführende Vorstand dies unter Nachweis der Möglichkeit der Finanzierung vorgeschlagen hat, einen Geschäftsführer (§ 12a); sie beschließt auch über seine durch den geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagene Abberufung als Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung des Vereins.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten des Vereins als ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) oder als außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung einzuberufen.
8.3 Die Einladung der Mitglieder zu den Mitgliederversammlungen erfolgt per E-Mail an die vom Mitglied bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse werden per Brief eingeladen.
8.4 Antrags- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
9.2 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a. Allgemeiner Jahresbericht des Vorstandes (geschäftsführender – und erweiterter Vorstand);
b. Bericht des Schatzmeisters über den Jahresabschluss und den Haushaltplan des laufenden
Geschäftsjahres;
c. Bericht der Kassenprüfer;
d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Haushaltsplan des laufenden
Geschäftsjahres;
e. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Seniorenrates;
f. Wahlen und Bestätigungen nach Maßgabe der Satzungen;
g. Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
h. Verschiedenes.
9.3 Stimmberechtigte Mitglieder können bis zum 7. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich beim Präsidenten des Vereins einreichen. Sie sind dann in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge müssen als Dringlichkeitsanträge vom Versammlungsleiter zugelassen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.
10.1 Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand es beschließt, oder wenn dieses von einem Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder wegen der gleichen Sache schriftlich beim Präsidenten des Vereins beantragt wird.
10.2 Die Einberufung muss unter Angabe der Antragsgründe spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrags und 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen.
10.3 Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur Punkte enthalten, die zu deren Einberufung geführt haben. Über die in der vorausgegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht befunden werden.
10.4 Der Vorsitzende des Seniorenrates ist nach § 12.8 der Satzung verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten, wenn der geschäftsführende Vorstand nicht mehr arbeitsfähig ist und Neuwahlen erforderlich sind.
11.1 Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
11.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vereins oder einem Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, im Fall nach § 10.4 vom Vorsitzenden des Seniorenrates geleitet.
11.3 Der Versammlungsleiter ist bei Wahlen auch Wahlleiter. Er kann Wahlhelfer bestimmen. Steht sein Amt zur Wahl, ist aus der Versammlung für die Dauer des Wahlvorganges ein Wahlleiter zu wählen.
11.4 Antrags- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, sofern sie sich in die Anwesenheitsliste eingetragen haben. Als Zahl der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung gilt die Anzahl der Eintragungen ohne Rücksicht darauf, ob das eingetragene
Mitglied im Augenblick der Abstimmung anwesend ist.
11.5 Bis auf die Ausnahme bei der Vorstandswahl nach § 11.8 und Satzungsänderungen nach § 11.10 werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
11.6 Bis auf die Ausnahme bei der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes nach § 11.7 erfolgen alle Abstimmungen offen durch Handzeichen, es sei denn, die Versammlung beschließt etwas anderes.
11.7 Die Wahlen der Vorstandsmitglieder erfolgen geheim und schriftlich (durch Wahlschein). Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Liegt nur ein Vorschlag vor für das jeweilige Amt, so kann die Wahl offen durch Handzeichen erfolgen, wenn der Kandidat zustimmt und nicht mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl fordert.
11.8 Zur Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen). Bei mehreren Kandidaten für ein Vorstandsamt genügt im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.
11.9 Bei den Wahlen können nicht anwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn ihre schriftliche Zustimmung dem Versammlungsleiter vorliegt.
11.10 Anträge auf Satzungsänderungen können nur auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn diese mindestens 3 Monate vor der
Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand zur Erarbeitung einer Stellungnahme vorgelegt werden. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn drei Viertel der abgegebenen Stimmen zustimmen.
11.11 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen, Wahlergebnisse sind mit den Stimmenverhältnissen aufzuführen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer und gegebenenfalls vom Wahlleiter zu unterzeichnen und ist in der nächsten Sitzung des erweiterten Vorstandes zur Genehmigung vorzulegen.
12.1 Der geschäftsführende Vorstand ist im Abstand von 3 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen.
12.2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind (nach dieser Aufzählung werden die Funktionen in der Satzung nur noch in der Mannform bezeichnet):
a. der Präsident / die Präsidentin des Vereins,
b. zwei Vizepräsidenten / Vizepräsidentin/innen des Vereins als ständige Vertreter,
c. der Schatzmeister / die Schatzmeisterin,
d. der Schriftführer / die Schriftführerin,
e. dem Jugendwart / die Jugendwärtin, sofern er/sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat er/sie nur eine beratende Stimme.
Die Abteilungen Radsport und Reitsport stellen jeweils einen Vizepräsidenten, den sie rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung, in der ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt wird, personell zu benennen haben. Der geschäftsführende Vorstand kann auf einen Personenkreis von bis zu maximal 8 Personen erweitert werden, wobei die jeweilige Funktion der weiteren Vorstandsmitglieder vor deren Wahl durch den geschäftsführenden Vorstand
festzulegen ist.
12.3 Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind berechtigt der Präsident und die Vizepräsidenten jeweils allein.
12.4 Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Belange des Gesamtvereins innerhalb des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Beschlussfassung und sodann die Ausführung dieser Beschlüsse nach Außen und Innen durch die Vertreter gemäß vorstehend
12.3 in folgenden Angelegenheiten:
a. Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen, Festlegung der Tagesordnung, Bericht über seine Tätigkeit, Stellungnahme zu vorliegenden Anträgen, Vorbereitung von Anträgen an die Mitgliederversammlung;
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c. Verwaltung des Vermögens und Abwicklung aller Finanzangelegenheiten;
d. Abschluss und Kündigung von Verträgen, einschließlich der Arbeitsverträge mit Übungsleitern und anderen bezahlten Kräften sowie die Abgabe von allen sonstigen Willenerklärungen;
e. Verwaltung des Mitgliedsbestandes, Aufnahme von Mitgliedern, Einzug der Beiträge,Ehrung von Mitgliedern, Streichungen aus der Mitgliederliste;
f. Archiv- und Öffentlichkeitsarbeit, Werbung;
g. Genehmigung der Ordnungen der Abteilungen;
h. Genehmigung der Finanzpläne der einzelnen Abteilungen,
i. Vertretung gegenüber einem von der Mitgliederversammlung gemäß § 8.1 letzter Satz gewählten Geschäftsführer.
12.5 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an allen Abteilungsversammlungen und Ausschusssitzungen teilnehmen.
12.6 Die Aufteilung der anfallenden Arbeiten regelt der geschäftsführende Vorstand in eigener Verantwortung. Die Mitglieder vertreten sich untereinander.
12.7 Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes läuft bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, kann der erweiterte Vorstand auf Antrag des Präsidenten ein Vereinsmitglied bis zur Neuwahl mit der Wahrnehmung des Vorstandsamtes beauftragen.
12.8 Fällt der gesamte geschäftsführende Vorstand aus, hat der Seniorenrat die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes zu übernehmen und eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen geschäftsführenden Vorstand zu wählen hat.
12.9 Wenn ein Vorstandsmitglied (ob im erweiterten oder geschäftsführenden Vorstand) seine Amtspflichten grob vernachlässigt, seine Rechte missbraucht oder vereinsschädigend wirkt, so kann dieses nach Ermahnung und Anhörung durch einen Vorstandbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes von seinem Amt abberufen werden. Der Beschluss muss in einer Sondersitzung des geschäftsführenden Vorstandes mit zwei Dritteln der tatsächlichen Mitglieder gefasst werden. Der Betroffene kann in einer Frist von vier Wochen schriftlich beim Seniorenrat Einspruch erheben. Dieser entscheidet nach Anhörung und Beratung endgültig und entscheidet nach Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand über das evtl. notwendige Verfahren zur Neuwahl.
12.10 Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden vom Präsidenten oder dem von ihm beauftragten Vorstandmitglied angesetzt und geleitet. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung festgelegt und beschlossen. Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands können durch Beschluss in einem bestimmten Turnus erfolgen, wobei in diesem Fall eine Woche vor der jeweiligen Sitzung, in dringenden Fällen bis zu einer Frist von 2 Tagen, den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes die jeweilige Tagesordnung der Sitzung mitgeteilt (auch mündlich) werden muss; einer weiteren förmlichen Einladung bedarf es in diesen Fällen jedoch nicht. Ist dies nicht der Fall, hat der Präsident des Vereins spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung einzuladen, wobei auch eine fernmündliche oder sonstige nicht der Schriftform genügende Einladung möglich ist. In dringenden Fällen kann die Einladung auch kurzfristig bis zu einer Einladungsfrist von zwei Tagen erfolgen, dann aber unter Angabe des Anlasses. Anträge können von allen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands bis zu einem Tag vor der jeweiligen Sitzung gestellt werden.
12.11 Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident anwesend ist.
12.12 Bei der Beschlussfassung sollte möglichst Einstimmigkeit erzielt werden. Ist dies nicht möglich, entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
12.13 Über jede Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Näheres regelt die zu beschließende Geschäftsordnung (§ 12.14).
12.14 Der geschäftsführende Vorstand beschließt für sich eine Geschäftsordnung.
12a.1 Gemäß den Bedingungen des § 8.1 letzter Satz kann die Mitgliederversammlung über die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers beschließen. Er ist besonderes Organ im Sinne des § 30 BGB. Er darf kein Amt in anderen Organen des Vereins bekleiden, muss
jedoch Mitglied des Vereins sein. Der Geschäftsführer hat alle im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes des Vereins anfallenden Arbeiten zu erledigen. Er vertritt hierbei den Verein einzeln. Einschränkungen dieser Vertretungsberechtigung innerhalb des laufenden
Geschäftsbetriebes und auch die Definition des laufenden Geschäftsbetriebes selbst ergeben sich aus der Geschäftsordnung der Geschäftsführung (§ 12a.5).
12a.2 Der Geschäftsführer hat sich bei der Erledigung der unter 12a.1 genannten Aufgaben an die Satzung, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung (§ 12a.5) und seinen
Anstellungsvertrag sowie innerhalb des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes zu halten. Er hat die Geschäfte des Vereins mit aller Sparsamkeit zu führen und sämtliche rechtlichen und steuerlichen Vorschriften zu beachten. Er ist verpflichtet,
Ausgaben nur im Rahmen des Haushaltsplanes und der Satzung zu tätigen. Sollen Ansätze im Haushaltsplan überschritten werden, ist der Geschäftsführer verpflichtet, hierzu einen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands herbeizuführen.
12a.3 Der Geschäftsführer ist verpflichtet, ordnungsgemäß über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, den Jahresabschluss zu erstellen und den Geschäftsbericht zu fertigen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, an den Sitzungen des geschäftsführenden und/oder erweiterten Vorstandes teilzunehmen, sofern er hierzu vom Präsidenten oder seinem Vertreter aufgefordert wird.
12a.4 Der Geschäftsführer ist dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber jederzeit rechenschaftspflichtig und diesem gegenüber weisungsgebunden. Rechtshandlungen gegenüber dem Geschäftsführer (z.B. Abschluss und Kündigung des Anstellungsvertrages einschließlich der Aushandlung der Bedingungen des Anstellungsvertrages) werden durch den geschäftsführenden Vorstand, dieser vertreten durch den Präsidenten, vorgenommen, wobei vor der Vornahme einer solchen Rechtshandlung ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes herbeigeführt werden muss. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass beim Abschluss und/oder einer Kündigung (ordentliche oder außerordentliche) und/oder sonstiger Rechtshandlungen bezüglich des Anstellungsvertrages ein Beschluss der Mitgliederversammlung nicht erforderlich ist, da die Regelung gemäß § 8.1 nur die Organstellung des Geschäftsführers betrifft.
12a.5 Der geschäftsführende Vorstand beschließt für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung.
13.1 Zum erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, der Vorsitzende des Seniorenrates, die Abteilungsleiter des Vereins, sofern sie nicht zum geschäftsführenden Vorstand gehören und der nach § 16.4 gewählte Vorsitzende der Vereinsjugendversammlung nebst seinem Stellvertreter.
13.2 Der Vorsitzende der Vereinsjugendversammlung nebst seinem Stellvertreter hat in den Sitzungen des erweiterten Vorstands Antrags- und Stimmrecht, auch wenn er nach § 3.3 nicht zu den ordentlichen Mitgliedern des Vereins zählt.
13.3 Der erweiterte Vorstand berät den geschäftsführenden Vorstand. Er ist bemüht um eine gute Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen untereinander und zwischen Vereinsvorstand einerseits und Abteilungsleitungen andererseits. Der geschäftsführende Vorstand und Abteilungsleitungen berichten im erweiterten Vorstand über ihre Arbeit. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören insbesondere:
a. Mitwirkung bei der Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;
b. Genehmigung der vom geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungen vorgelegten Veranstaltungspläne und Raumverteilungspläne;
c. Planung und Vorbereitung von abteilungsübergreifenden Veranstaltungen;
d. Berufung von Ausschüssen für besondere Aufgaben;
e. Ausschluss von Mitgliedern nach § 6.3;
f. Genehmigung zum Aufbau neuer Abteilungen nach § 15.9;
g. Auflösung von Abteilungen nach § 15.10;
h. Vorschläge zur Ehrung von Mitgliedern;
i. Beauftragung von Mitgliedern mit Vorstandsaufgaben nach § 12.7;
j. Zuwahlen zum Seniorenrat nach § 14.7.
13.4 Die Regelungen gemäß § 12.10 bis § 12.14 für den geschäftsführenden Vorstand gelten für den erweiterten Vorstand entsprechend.
14.1 In den Seniorenrat sind für die Dauer von 3 Jahren mindestens 3 Vereinsmitglieder zu wählen. Diese dürfen kein Amt im geschäftsführenden Vorstand des Vereins oder in den Abteilungsvertretungen bekleiden.
14.2 Aufgabe des Seniorenrates ist es, die Organe des Vereins zu beraten, in schwierigen Fällen zu vermitteln und Entscheidungen zu treffen. Bei Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 12.9 hat er nach Anhörung der Betroffenen und Beratung die endgültige Entscheidung zu treffen. Nach § 12.8 hat er die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands zu übernehmen, wenn der gesamte geschäftsführende Vorstand ausfällt. Er hat dann eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen geschäftsführenden Vorstand zu wählen hat. Er kann auch auf Beschluss des erweiterten Vorstands für eine
Übergangszeit mit Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands betraut werden, wenn durch Ausfall mehrerer Mitglieder der geschäftsführende Vorstand nicht mehr arbeitsfähig ist und Maßnahmen nach § 12.7 noch nicht möglich sind.
14.3 Der Seniorenrat wirkt nach Maßgabe der Ehrungsordnung bei der Ehrung von Mitgliedern mit.
14.4 Der Vorsitzende des Seniorenrates nimmt an allen Sitzungen des erweiterten Vorstands teil.
14.5 Die Mitglieder können zu allen Sitzungen von Vorstandsgremien und Ausschüssen eingeladen werden.
14.6 Der geschäftsführende Vorstand und die Abteilungsleitungen sind dem Seniorenrat gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, wenn dies zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.
14.7 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Seniorenrat aus, so kann der erweiterte Vorstand ein neues Mitglied berufen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
14.8 Der Seniorenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der zu den Sitzungen einlädt und diese leitet.
14.9 Der Seniorenrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung sollte möglichst Einstimmigkeit erzielt werden. Ist dies nicht der Fall, entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
14.10 Über die Sitzungen des Seniorenrats ist Protokoll zu führen. Der Inhalt der Beratungen ist geheim. In das Protokoll sind nur der Wortlaut der Anträge und die Beschlüsse aufzunehmen. Die Beschlüsse sind dem geschäftsführenden Vorstand und dem Betroffenen mitzuteilen.
15.1 Die Mitglieder des Vereins sind in Abteilungen erfasst. Derzeit bestehen die Abteilungen Radsport, Reitsport, Sportakrobatik, Jugendabteilung und Breitensport.
15.2 Die Abteilungen verwalten ihre internen Angelegenheiten selbständig, organisieren in eigener Verantwortung den Übungs- und Wettkampfbetrieb und andere abteilungsinterne Veranstaltungen. Dabei sind sie an die Beschlüsse und Weisungen des geschäftsführenden Vorstands gebunden, wenn Interessen des Gesamtvereins oder anderer Abteilungen berührt werden.
15.3 Eine rechtswirksame Vertretung einer Abteilung kann nur durch den geschäftsführenden Vorstand des Gesamtvereins erfolgen. Dieser ist auch zuständig und verantwortlich für den Abschluss und die Kündigung von Verträgen, einschließlich der Verträge mit bezahlten
Übungsleitern und anderen bezahlten Kräften sowie den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte. Eine durch den geschäftsführenden Vorstand eingeräumte rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht von Abteilungsleitern bleibt hiervon unberührt.
15.4 Die Abteilungen beschließen in Abteilungsversammlungen Abteilungsordnungen, deren Bestimmungen den Satzungen des Vereins nicht widersprechen dürfen. Eine Abteilungsordnung ist gültig, wenn sie vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt wird.
15.5 Die Abteilungen wählen nach den Bestimmungen ihrer Ordnungen ihre Abteilungsleitungen, zu denen mindestens ein Abteilungsleiter und ein Kassierer gehören. Die
Abteilungsleitungen sind unmittelbar nach der Wahl dem geschäftsführenden Vorstand zu benennen.
15.6 Die Abteilungsversammlungen müssen spätestens 1 Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden, damit Kassenberichte, Beschlüsse und
Wahlergebnisse vorliegen.
15.7 Der Abteilungsleiter oder ein anderes von ihm beauftragtes Mitglied der Abteilungsleitung ist Mitglied im erweiterten Vorstand des Vereins.
15.8 Für Abteilungen, die sich im Aufbau befinden, und für Abteilungen, in denen aus besonderen Gründen eine Wahl nicht erfolgen konnte, muss der geschäftsführende Vorstand einen Abteilungsleiter mit einem Vertreter im erweiterten Vorstand berufen. Diese bleiben im Amt, bis die Abteilungsversammlung eine neue Abteilungsleitung wählt.
15.9 Über die Einrichtung von neuen Abteilungen entscheidet der erweiterte Vorstand.
15.10 Über die Auflösung einer Abteilung beschließt die Abteilungsversammlung nach Maßgabe der Abteilungsordnung. Sind die Voraussetzungen für eine geordnete Abteilungsarbeit nicht mehr gegeben, kann der erweiterte Vorstand die Auflösung beschließen.
15.11 Alle Kinder und Jugendlichen des Vereins sind in der Jugendabteilung zusammengefasst, unabhängig davon, welche Sportart sie betreiben und welche Abteilung sie
betreut.
15.12 Die Abteilungen arbeiten mit ihren Sponsoren in gegenseitiger Abstimmung mit hoher Selbständigkeit und berichten dem geschäftsführenden Vorstand alle 4 Monate über die Ergebnisse ihrer Arbeit. Beim Abschluss von Sponsorenverträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften wird auf die Regelung zu vorstehend § 15.3 verwiesen.
15.13 Die Abteilungen reichen ihren Finanzplan dem geschäftsführenden Vorstand, z. Hd. des Schatzmeisters, jeweils bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres für das kommende Jahr zur Bestätigung durch Beschlussfassung ein.
16.1 Die Vereinsjugendversammlung ist das beschließende Organ der Jugendabteilung des Vereins (§ 15.11). Sie hat eine Vereinsjugendordnung zu beschließen, deren Bestimmungen den Satzungen des Vereins nicht widersprechen dürfen. Die Vereinsjugendordnung ist gültig, wenn sie vom erweiterten Vorstand genehmigt ist.
16.2 Die Vereinsjugendversammlung hat nach Maßgabe der Jugendordnung einen Vorstand und einen Vorsitzenden nebst seinem Stellvertreter zu wählen.
16.3 Die Wahl des von der Jugendversammlung gewählten Vorsitzenden ist nur gültig, wenn sie von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
16.4 Der von der Jugendversammlung gewählte Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Mitglied im erweiterten Vorstand. Sie haben dort Antrags- und Stimmrecht, auch wenn sie noch nicht 18 Jahre alt sind.
16.5 In der Vereinsjugendversammlung sind alle Mitglieder vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 23. Lebensjahr stimmberechtigt.
16.6 Die Vereinsjugendversammlung muss mindestens einmal im Jahr spätestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.
Der Verein hat mindestens zwei Kassenprüfer, wobei in der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer neu zu wählen ist. Vor der Neuwahl scheidet jeweils der Kassenprüfer mit der längsten Amtszeit aus. Eine Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes sein. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechts zu unvermuteten Prüfungen, die sich auch auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassen der Vereinsorgane auf Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen und den Jahresabschluss zu kontrollieren. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu erstrecken. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Kassenprüfer können die Entlastung des Vorstandes (des geschäftsführenden und des erweiterten) beantragen.
Satzungungsänderungen kann die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschließen, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung steht und der geschäftsführende Vorstand vorher Gelegenheit gehabt hat, dazu Stellung zu nehmen (§ 11.10).
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung zustimmen und mindestens 50 % einen entsprechenden Antrag schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eingebracht haben. Ein Beschluss über Auflösung kann auch nur gefasst werden, wenn auf der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. In allen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb der Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
Das nach Erfüllung aller Verpflichtungen noch vorhandene Vermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an den LSB Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Vorstehende Satzung wurde am 10.03.2007 in Forst (Lausitz) von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung im Register in Kraft. Gleichzeitig tritt die zuvor geltende Satzung außer Kraft.
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